Die ärztliche Gebührenordnung und das Berufsrecht lassen eine pauschale oder kostenlose Abrechnung nicht zu. Vereinbart man trotzdem mit dem GKV-Patienten eine Behandlungspauschale, so können interessante Folgen entstehen. Angenommen, für die Behandlung einer ausgeprägten Gehörgangsentzündung würde mit einem Patienten eine Selbstzahlerleistung von EUR 50 verabredet, so könnte Folgendes resultieren:
Bei diesen Annahmen handelt es sich um Überlegungen, die auf Grund der standespolitischen Vorgaben nicht umsetzbar sind. Dabei ist es längst nicht mehr die "Poliik", sondern es sind die ärztlichen Verwaltungen und Funktionäre, die das bestehende System immer komplizierter und planwirtschaftlicher machen. Die Interessen, das System zu erhalten sind dabei so mächtig, dass ein Systemwechsel aussichtslos erscheint.