Die Bestimmungen der ärztlichen Berufsordnung können zunächst vermuten lassen, dass die kostenlose Behandlung durch einen Arzt nicht zulässig sei. Dort ist in § 12 Abs. 1 geregelt, dass Ärzte „die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten“ dürfen. Ferner heisst es in § 12 Abs. 2 aber auch, dass Ärzte Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen sowie mittellosen Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen dürfen.
In unserer Praxis üben wir die Möglichkeit einer pro-bono-Behandlung in ca. 5% der Fälle aus. Patienten, die sich eine (wenn auch niedrige) Rechnung nach GOÄ nicht leisten können, behandeln wir umsonst. Wir kompensieren dies mit dem Honorar aus den regulär versicherten Patienten und behandeln auch ärztliche Kollegen nicht mehr kostenlos. Wir glauben, dass diese Regelung den tatsächlichen Bedürftigkeiten näher kommt. Natürlich sind auch wir nicht vor betrügerischen Schilderungen geschützt, wir haben jedoch in der Praxis den Eindruck, dass die allermeisten Patienten uns ehrlich die finanzielle Situation schildern.